Allgemeine Geschäftsbedingungen Albrecht Haas und für alle Unterdomains & Partner

§ 1 Geltungsbereich

Unsere – nachfolgend auch AH genannt – Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit unseren Kunden, im Folgenden als „Mandant“ bezeichnet. Die AGB werden vom Mandanten automatisch durch die Auftragserteilung anerkannt. Sie gelten für die Dauer der Geschäftsbeziehung. AH schließlich immer einen schriftlichen Vertrag, der alle Punkte darstellt.

§ 2 Auftragserteilung und Leistung

2.1. Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Beratungsvertrag, Vermittlungsvertrag bzw. der schriftliche Auftrag des Mandanten an uns, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung definitiv festgehalten werden.

2.2 Der Mandant kann uns Aufträge telefonisch, postalisch, per Telefax und per E-Mail erteilen. Ungerne nehmen wir formlose Aufträge entgegen. Der Mandant erhält dann nach Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per Post, per Fax oder per Email. Mit dieser Auftragsbestätigung gilt der Auftrag als angenommen und der Beratungs- oder Vermittlungsvertrag als zustande gekommen.

2.3 Wenn erforderlich, ziehen wir Unternehmensmakler, Sachverständige, unselbständig Beschäftigte Mitarbeiter hinzu, sowie Dienst- und Werkvertragsnehmer und freiberufliche Kooperationspartner als externe Berater. Die Geschäftsbeziehung besteht in diesen Fällen weiterhin nur zwischen uns und dem Mandanten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Kontaktperson ist ausschließlich AH und nur AH ist provisionsberechtigt.

2.4 Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertrags-beziehung zwischen uns und dem Mandanten.

§ 3 Entlohnung & Honorar, Vermittlungsprovision und Doppelmaklertätigkeit

3.1 Sämtliche Honorare und Preise verstehen sich ohne die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültige Umsatzsteuer.

3.2 Wir behalten uns vor, die Fertigstellung einer Leistung von der vollständigen Bezahlung unserer Honorarforderungen abhängig zu machen. Beanstandungen an unseren Leistungen – außer bei offenkundigen Mängeln – berechtigen den Mandanten nicht zur Zurückhaltung unserer Vergütungen.
Um allen leidvollen und zeitraubenden Diskussionen aus dem Wege zu gehen beanspruchen wir bei der Unternehmensvermittlung selbstverständlich ein Honorar und von Käufer & Verkäufer und sind in der Regel als Doppel- und Nachweismakler tätig. Bei der Unternehmens- oder Existenzgründungsberatung oder wenn wir im Rahmen einer Sachverständigentätigkeit tätig sind, beanspruchen wir ein festgelegtes Beraterhonorar, das von Arbeits- und Zeitaufwand abhängig ist.
Für die Beraterhonorare sind in der Regel (kleinere) Bundeszuschüsse erhältlich. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Der Zuschuss wird vom Bundesamt beglichen, wenn u.a. das Honorar vom Auftraggeber vollständig beglichen wird und der Nachweis der Bezahlung auch vorgelegt wird.

Als freier Sachverständiger durfen wir nicht auf Provisionsbasis oder gehen ein Erfolgshonorar tätig werden. Das würde unsere gebotene Neutralität verletzen. Als Sachverständiger beanspruchen wir ein angemessenes Honorar, welches sich nach dem Zeitaufwand und dem Leistungsniveau richtet. Wir orientieren uns hierbei an den üblichen Honorierungen von Sachverständigen.

§ 4 Zahlung und Fälligkeit

4.1 Der Anspruch auf Zahlung des Honorars entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese von uns erbracht wurde. Alle Leistungen von uns, die nicht ausdrücklich als im Preis vereinbart ausgewiesen werden, sind Nebenleistungen, die gesondert entlohnt werden.

4.2 Sobald die Rechnung dem Mandanten zugeht, ist der Preis zur Zahlung fällig, es sei denn, der Beratungsvertrag sieht eine andere Regelung vor.

4.3 Der Mandant kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung vornimmt. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu fordern.

4.4 Zur Aufrechnung und Zurückhaltung gleichartiger Forderungen ist der Mandant nur berechtigt, wenn sie rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind. Für ungleichartige Forderungen ist ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht auf Forderungen aus dem-selben Vertragsverhältnis beschränkt.

§ 5 Verschwiegenheitsverpflichtung & Ansprechpartner ist ausschließlich AH

5.1 AH und der Mandant verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit dem o.g. Verkäufer stehenden Kenntnisse und Informationen streng vertraulich zu behandeln und an Dritte nur für Zwecke der beabsichtigten geschäftlichen Verbindung und nur dann weiterzugeben, wenn diese sich gleichfalls verpflichten, die erlangten Informationen strikt geheim zu halten.
Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von mindestens 5 Jahren.

5.2 Der Mandant verpflichtet sich, nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AH in direkten Kontakt mit den durch die AH vermittelten Unternehmen und Personen zu treten. Die ist aus Gründen der Diskretion unbedingt erforderlich. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass Gespräche zum LoI (Absichtserklärung zum Kauf) und zum Kaufvertrag nur unter Hinzuziehung von AH stattfinden dürfen. Bei Verstoß haften die Beteiligten im gesetzlichen Umfang für den daraus entstandenen Schaden.

§ 6 Mitwirkungspflicht des Mandanten

Alle, für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Informationen und Materialien, werden uns vom Mandanten zeitgerecht an AH zur Verfügung gestellt. Insbesondere gibt der Mandant uns Kenntnis von allen Vorgängen und Umständen, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind, gleichviel ob sich diese vor oder nach der Aufnahme unserer Tätigkeit ereignen.

§ 7 Verschwiegenheitsverpflichtung von AH und dessen Partner

Wir verpflichten uns, über alle uns im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für unsere Erfüllungs-gehilfen. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch den Mandanten selbst schriftlich aufgehoben werden.
Darüber hinaus verpflichten wir uns, die uns zum Zwecke der Beratungstätigkeit überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Zur Verschwiegenheit sind auch alle Verkäufer, Käufer oder beratene Unternehmen verpflichtet.

§ 8 Haftung

8.1 Unsere Haftung erstreckt sich ausschließlich auf die Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Ein Schadensersatzanspruch ist spätestens 3 Jahre nach Kenntnis geltend zu machen.

§ 9 Mängelhaftung

9.1 Meldet der Mandant nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss oder Beendigung des Auftrags etwaige objektiv vorhandene, schwerwiegende Mängel, so gilt der Auftrag als endgültig abgewickelt.

9.2 Sollte der Mandant eine Dienstleistung komplett in Frage stellen, muss diese Bemängelung durch ein von einem unabhängigen, sachkundigen Dritten erstelltes, seriöses Gutachten nachgewiesen werden.

9.3 Erfolgt eine Mängelrüge, muss uns die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Diese hat auf jeden Fall Vorrang vor Minderung und Wandlung. Sollte diese Nachbesserung nachweislich und nachhaltig erfolglos bleiben, so hat der Mandant das Recht auf Minderung oder Wandlung. In jedem Fall aber ist die Haftung auf die Höhe des betreffenden Auftrags begrenzt. Haftungen, die auf der Verletzung eines Urheberrechts oder auf Ansprüchen Dritter basieren, übernehmen wir nicht. Ebenso haften wir nicht, wenn eine im Auftrag des Mandanten beantragte Förderung seitens des Fördergebers – aus welchem Grund auch immer – nicht bewilligt werden. Gleiches gilt im Fall jeglicher anderen Form der Finanzierung, die abschlägig beschieden wird.

9.4 Ist die Lieferfrist unangemessen lange von uns überschritten worden – hier gilt die individuell vereinbarte Lieferfrist als Richtwert – und hatten wir eine vom Mandanten schriftlich mitgeteilte, angemessene Nachfrist nicht einhalten können, ist der Mandant zum Rücktritt aus dem Vertrag berechtigt.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem Willen und Interesse beider Parteien am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für eine Lücke im Vertrag.

§ 11 Anzuwendendes Recht

In der Regel werden die vertraglichen Beziehungen mit unseren Mandanten umfassend und schriftlich fixiert. Es gibt keinen mündlichen Nebenabreden.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Mandanten und uns ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft in Balingen (Württemberg).

12.2 Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen uns und dem Mandanten ergebenden Streitigkeiten wird das für unseren Sitz in Balingen (Württemberg) örtliche Gericht – soweit zulässig – vereinbart.

A. Haas
AH weist daraufhin, dass das juristischen-deutsch nicht immer leicht verständlich ist. Bei Bedarf steht AH selbstverständlich zur Verfügung!